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Tippgeber Immobilienmakler: Programm aufbauen und regeln

Malte-Valentin Gründer4 Min. Lesezeit

Wie baut ein Makler ein Tippgeber-Programm auf?

Ein Tippgeber-Programm funktioniert, wenn Sie vorab schriftlich festlegen, wer Hinweise auf verkaufswillige Eigentümer geben darf, welche Vergütung es bei einem Auftrag gibt und dass der Eigentümer der Weitergabe seiner Daten zugestimmt hat. Damit entsteht ein verlässlicher Weg für Empfehlungen, ohne dass Sie rechtliche Risiken eingehen. Die Höhe der Tippgeberprovision ist frei vereinbar; es gibt keine gesetzliche Vorgabe.

Quelle: IVD-Bildungsinstitut, Beitrag zu Tipp-Provisionen, https://www.ivd-bildungsinstitut.de/tipp-provisionen-rechtssicher-einsetzen/, Stand Oktober 2026. Der Beitrag stellt fest, dass unter Maklern regelmäßig 10 bis 20 Prozent der eigentlichen Provision gezahlt werden und dass es keine verbindliche Vorgabe gibt.

Rechtliche und steuerliche Fragen sollten Sie vor dem Start mit einem Rechtsanwalt und Ihrem Steuerberater klären. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung.

Wer als Tippgeber in Frage kommt

Ein Tippgeber nennt Ihnen einen Eigentümer, der verkaufen möchte. Wer erfährt früh von solchen Plänen?

  • Hausverwaltungen: Sie kennen Eigentümer von Wohnungen und wissen oft, wenn jemand verkaufen oder auflösen möchte.
  • Handwerker: Sie sind in Häusern unterwegs, wenn Renovierungen anstehen oder ein Nachlass geräumt wird.
  • Nachbarn und Bekannte: Sie hören im Viertel, wenn ein Haus frei wird.
  • Bestandskunden: Zufriedene Verkäufer und Käufer kennen Menschen in ähnlicher Lebenslage.
  • Berufliche Kontakte: Steuerberater, Notare, Banken und Nachlassberater, soweit deren Berufsregeln solche Hinweise zulassen.
  • Sprechen Sie die Gruppen unterschiedlich an. Ein Handwerker braucht eine einfache Visitenkarte und eine kurze Erklärung. Eine Hausverwaltung erwartet eine klare Vereinbarung und feste Ansprechpartner.

    Die schriftliche Vereinbarung

    Halten Sie die Zusammenarbeit schriftlich fest. Nach dem genannten IVD-Beitrag soll die Vereinbarung klar sein: Es handelt sich um ein Tippgeschäft, der Tippgeber erbringt keine weiteren Leistungen, und die Vergütung ist beziffert. Folgende Punkte gehören hinein:

  • Gegenstand: Der Tippgeber nennt einen Eigentümer mit Verkaufsabsicht und stellt den Kontakt her.
  • Voraussetzung: Der Eigentümer und das Objekt sind Ihnen bisher nicht bekannt, und kein anderer Makler hat bereits den Auftrag.
  • Anspruch: Die Vergütung entsteht erst, wenn aus dem Hinweis ein Maklerauftrag wird und Sie Ihre Provision erhalten haben.
  • Höhe: ein Prozentsatz Ihrer vereinnahmten Provision oder ein Festbetrag, den Sie vorab festlegen.
  • Mehrere Hinweise: Wer den Eigentümer zuerst genannt hat, erhält die Vergütung.
  • Auszahlung: Zeitpunkt und Weg, zum Beispiel nach Zahlungseingang Ihrer Provision.
  • Verhalten: Der Tippgeber akquiriert nicht selbst, belästigt den Eigentümer nicht und täuscht ihn nicht über die Empfehlung.
  • Datenschutz: Die Zustimmung des Eigentümers

    Der heikelste Punkt ist die Weitergabe von Daten. Dass jemand verkaufen möchte, ist eine personenbezogene Information. Laut dem IVD-Beitrag darf sie nur mit Zustimmung der betroffenen Person weitergegeben werden (Art. 6 Abs. 1 DS-GVO), und die Zustimmung muss nachweisbar sein (Art. 7 Abs. 1 DS-GVO).

    Für Ihr Programm bedeutet das:

  • Der Tippgeber fragt den Eigentümer, ob er mit der Weitergabe seines Namens und seiner Telefonnummer an Ihr Büro einverstanden ist.
  • Der Tippgeber bestätigt Ihnen die Zustimmung, am besten schriftlich oder per Nachricht.
  • Sie melden sich beim Eigentümer erst, wenn diese Zustimmung vorliegt, und nennen im ersten Kontakt, über wen der Hinweis kam.
  • Das schützt den Eigentümer und Sie. Ein Anruf bei einem Privatmann ohne dessen Einwilligung wäre nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG unzulässig. Auch Werbe-E-Mails brauchen nach Nr. 2 eine vorherige ausdrückliche Einwilligung.

    Quelle: Gesetze im Internet, UWG § 7, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html, Stand Oktober 2026.

    Wie hoch ist die Tippgeberprovision?

    Die Höhe legen Sie selbst fest. Die Praxis reicht von Prozentsätzen Ihrer Provision bis zu Festbeträgen. Für die Planung hilft ein Rechenbeispiel.

    Rechenbeispiel: Angenommen, Sie vereinnahmen bei einem Verkauf 10.000 Euro Provision und zahlen dem Tippgeber 10 Prozent. Dann erhält er 1.000 Euro, und Ihnen bleiben 9.000 Euro. Das Beispiel dient nur der Veranschaulichung. Ihr Prozentsatz und Ihre Provision können abweichen.

    Ein klar kommunizierter Betrag motiviert, weil der Tippgeber den Wert eines Hinweises kennt. Zu hohe Prämien an Privatpersonen können allerdings Fragen aufwerfen. Der IVD-Beitrag nennt dafür Grenzen im Wettbewerbsrecht, daher gehört die Höhe in die anwaltliche Prüfung.

    So starten Sie

  • Zielgruppe wählen: Beginnen Sie mit zwei oder drei Gruppen, die Sie bereits persönlich kennen.
  • Vereinbarung vorbereiten: Lassen Sie Muster und Einwilligungstext prüfen.
  • Ansprechen: Erklären Sie den Ablauf in einem kurzen Gespräch und geben Sie eine Kurzübersicht mit.
  • Bearbeiten und zurückmelden: Melden Sie dem Tippgeber, was aus seinem Hinweis geworden ist. Das hält die Beziehung lebendig.
  • Hinweise von Tippgebern kommen unregelmäßig. Ergänzend gewinnen Sie Eigentümer über die Wege im Artikel Immobilienmakler Kunden gewinnen oder über Ideen aus Objektakquise Ideen. Ein erster Auftrag aus einem Hinweis führt oft zum Gespräch über den Alleinauftrag. Den Gesamtzusammenhang zeigt der Ratgeber Marketing für Immobilienmakler.

    Nächster Schritt

    Legen Sie als Erstes fest, welche zwei Tippgeber-Gruppen Sie in diesem Quartal ansprechen. Wenn Sie parallel planbar Eigentümer über digitale Kanäle erreichen möchten, finden Sie auf der Seite zur Objektakquise, wie Gründer Marketing dabei vorgeht.

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